gem. § 15 BtOG sind wir als Betreuungsverein verpflichtet über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu informieren.
Hier finden Sie Informationen und Formulare vom Bundesjustizministerium.
Veranstaltungen zum Thema siehe unter Vorträge und Beratung.
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Vorsorge:
In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Zur Durchsetzung einer Patientenverfügung empfiehlt es sich, sie mit einer Vorsogevollmacht oder einer Betreuungsverfügung zu kombinieren.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushalts.