Verein für rechtliche Betreuung e.V.
Ulmenstraße 43, 09112 Chemnitz

Unsere Satzung

Verein für rechtliche Betreuung Chemnitz e. V.

§ 1 Name, Sitz, Zweck
1. Der Verein für rechtliche Betreuung Chemnitz e. V. mit Sitz in Chemnitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeordnung.

2. Zweck der Körperschaft ist die Betreuung hilfsbedürftiger Personen im Rahmen von Vereinsbetreuung durch fachlich geeignete VereinsmitarbeiterInnen gemäß jeweils geltenden Gesetzen und Vorschriften.
Zweck ist weiterhin die planmäßige Gewinnung, Beratung, Unterstützung, Einführung, Aus- und Fortbildung geeigneter ehrenamtlicher BetreuerInnen.
Der Verein kann dem Zweck entsprechende Dienstleistungen wie z.B. Beratung und Mediation in familiären Angelegenheiten auch allgemein anbieten.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Einrichten einer Kontakt- und Beratungsstelle und mit geeigneter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit die die Tätigkeit von Einzelpersonen bei der Betreuung Hilfsbedürftiger fördert. Für die Aus- und Fortbildung werden Ausbildungskonzepte im der Erwachsenenbildung erarbeitet und realisiert.

4. Der Verein wird eine flächendeckende Versorgung hilfsbedürftiger Personen mit Wohnsitz in Chemnitz und angrenzende Kreise durch Zusammenarbeit mit anderen Institutionen in diesem Bereich sicherstellen helfen. Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung ist der Verein bestrebt, entsprechend dem im BtG verankerten Grundsatz der Erforderlichkeit dazu beizutragen, dass alle Möglichkeiten kranker und behinderter Menschen zur Führung eines selbstbestimmten Lebens genutzt werden. Dazu gehört auch die Vermittlung tatsächlicher Hilfen und sozialer Dienste, wenn hierdurch die Anordnung einer Betreuung vermieden werden kann.

5. Aufgabe des Vereins ist es, Vereinsmitarbeiter soweit möglich zur Übernahme von Verfahrenspflegschaften und Verfahrensbeistandsschaften zu befähigen und zur Verfügung zu stellen, sowie auf Anforderung der zuständigen Gerichte gutachterliche Stellungnahmen zur Betreuungsbedürftigkeit einer Person zu erstellen.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Aufwendungen sind angemessen zu erstatten.

5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 Abs. 1 gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein kann Mitglied in einem Dachverband der freien Wohlfahrtspflege oder Vereinigungen sein, soweit dies im Interesse des Vereinszwecks dienlich oder sinnvoll ist.

§ 5 Mitglieder des Vereins
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen. Von der Mitgliedschaft sind Personen ausgeschlossen, die entsprechend § 6 Abs. 2 und 3 des SächsBG nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden dürfen.

2. Der Verein kann durch Beschluss die Anzahl der Mitglieder beschränken.
Mitglied kann man durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand und einstimmige Annahme der beantragten Mitgliedschaft durch den Vorstand werden. Hat der Verein damit mehr als 7 Mitglieder, muss die nächstmögliche ordentliche Mitgliederversammlung der Aufnahme einstimmig zustimmen. Bis dahin ruhen Rechte und Pflichten des neuen Mitglieds.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Austritt und Ausschluss sind schriftlich zu erklären. Hat der Verein weniger als 3 Mitglieder und wollen keine neuen Mitglieder binnen angemessener Frist beitreten, ist er zu liquidieren.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands oder mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied den Vereinszwecken zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Ein Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ist möglich, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Vorstand oder der Mehrheit der Mitglieder und dem auszuschließenden Mitglied als zerrüttet angesehen werden kann.

5. Gegen den Beschluss auf Vereinsausschluss durch Vorstandsbeschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Der Antrag ist binnen einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu stellen, danach ist eine Überprüfung durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung ist nach Eingang des Antrags durch den Vorstand binnen 4 Wochen satzungsgemäß einzuberufen.

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind

a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand
c.) der Rechnungsprüfer

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Sie ist das oberste Organ des Vereins und kann über alle Angelegenheiten auf Antrag entscheiden.

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist spätestens bis zum 15.06. des Jahres einzuberufen. Sie wird vom Vorstand durch Einwurfeinschreiben oder per e-mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Eine Ladung per e-mail ist nur möglich, wenn das jeweilige Mitglied dem zugestimmt und seine zustellfähige e-mail Adresse bekannt gegeben hat.

3. Auf schriftliches Verlangen von 10 % oder mehr der Vereinsmitglieder, mindestens jedoch 2 Mitgliedern, hat der Vorstand binnen von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Eine Enthaltung ist nicht möglich und gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Mitglieder können sich in der Versammlung im Falle der Verhinderung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Der Vertreter muss sich durch schriftliche Vollmacht als Originalurkunde ausweisen.

6. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von Abs. 4 dreiviertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen und mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

7. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den 1. Vorstand, den 2. Vorstand und das zusätzliche Mitglied des Vorstands. Gewählt sind die Personen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzettel statt. Eine offene Wahl ist auf einstimmigen Beschluss der Versammlung möglich.

8. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von Abs. 4 die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

9. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Die Mitgliederversammlung entscheidet zudem über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand und einem zusätzlichen Vorstandsmitglied (auch Beisitzer genannt). Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. Vorstand und dem 2. Vorstand vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
Zum Vorstand können auch Personen gewählt werden, die nicht Vereinsmitglied sind.

2. Mitglieder des Vorstands, die nicht zugleich Mitarbeiter des Vereins sind, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung kann als monatliche Pauschale gezahlt werden. Tatsächliche und nachgewiesene Aufwendungen sind immer dann zu ersetzen, wenn sie die monatliche Pauschale nachweislich überstiegen haben. Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit des Vereins, sind zu beachten. Die Höhe der Entschädigung wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und beschließt über alle laufenden Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Zudem führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand kann sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben. Wird diese von der Mitgliederversammlung durch Beschluss bestätigt, ist eine Aufhebung oder Änderung durch den Vorstand nicht möglich.

4. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können auch schriftlich ( incl. E-Mail ) oder telefonisch getroffen werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden ist.

5. Mitglieder des Vorstands können auch Angestellte des Vereins sein. Der Verein wird beim Abschluss von Verträgen mit einem Vorstandsmitglied durch die beiden anderen Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Verträge zwischen dem Verein und Vorstandsmitgliedern müssen zu ortsüblichen bzw. drittüblichen Bedingungen abgeschlossen werden.

§ 9 Protokollierungspflicht
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert, vom mindestens einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnet und stehen den Mitgliedern zur Mitgliederversammlung oder einmal jährlich auf schriftliche Anforderung in der Vereinsverwaltung zur Einsicht zur Verfügung. Ablichtungen können gegen Kostenerstattung angefordert werden.

§ 10 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung setzt mindestens einen Rechnungsprüfer ein.
Rechnungsprüfer erhalten Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins und erstatten Bericht gegenüber der Mitgliederversammlung.

§ 11 Geschäftsführer
1. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben allein dem Vorstand vorbehalten.

2. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 12 Finanzen
Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins sollen beschafft werden durch:

a.) Entgelte (Aufwendungsersatz und Vergütungen insbesondere nach gesetzlichen Vorschriften oder Vergütungsordnungen)
b.) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlichen Stellen
c.) Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird
d.) Spenden
e.) Zuwendungen Dritter, z. B. der freien Wohlfahrtspflege

§ 13 Mitarbeiter
Der Verein ist verpflichtet, auf seine Kosten die Mitarbeiter und Mitglieder im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben angemessen gegen Haftpflicht-, Unfall- und Vermögensschäden zu versichern. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten sind Mitarbeiter weiterzubilden, ohne dass hieraus Mitarbeiter einen Anspruch auf eine bestimmte Weiterbildungsmaßnahme, Dauer und Zahl derselben bzw. Umfang herleiten können.

§ 14 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Chemnitz die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15
weggefallen

§ 16 Schlussbestimmung
1. Satzungsänderungen, die von einer Behörde ( insbesondere der Anerkennungsbehörde nach § 1908 f BGB), Gerichten oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen von der nächsten Mitgliederversammlung nachträglich genehmigt werden.

2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten gerechnet ab Zugang des Protokolls der Mitgliederversammlung gerichtlich angefochten werden.

3. Satzungsänderungen treten mit Beschlussfassung oder falls für die Wirksamkeit erforderlich spätestens mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Satzung des VfrB Chemnitz Fassung 2015
Beschlossen auf der MV vom 22.04.2015