Verein für rechtliche Betreuung e.V.
Ulmenstraße 43, 09112 Chemnitz

Betreuungsrecht

Die gesetzlichen Bestimmungen des Vormundschaftsrechts waren seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 01.01.1900 in ihren Grundzügen unverändert geblieben.
„Das frühere Recht“ war von einem Nebeneinander von Vormundschaft über Volljährige und Gebrechlichkeitspflegschaft. Die Vormundschaft über einen Volljährigen hatte zur Voraussetzung, dass der Betroffene entmündigt und ihm damit die Geschäftsfähigkeit automatisch genommen worden war; die Vormundschaft erstreckte sich auf alle Angelegenheiten des Betroffenen.¹ Personen die unter Vormundschaft standen wurden Mündel genannt.
¹ Betreuungsrecht, 4 Auflage, 1999 Seite VII

Das frühere Recht wies einige Mängel auf, die im folgenden dargestellt werden: Die Entmündigung war ein unverhältnismäßiger und zu starrer Eingriff in die Lebenswelt der Betroffenen. Dies führte ferner zu einer unnötigen Diskriminierung und Stigmatisierung. Das auch ein Geschäftsunfähiger sinnvolle Wünsche äußern kann, wurde nicht berücksichtigt. Der Wille des Vormundes hatte Vorrang vor den Wünschen des Mündels. Ob ein Mündel in seinem Anderssein, mit seinen Wünschen und Bedürfnissen akzeptiert wurde, war in einem großem Maße von der Persönlichkeit und Kompetenz des Vormundes abhängig.

Bei der Auswahl des Vormundes wurden Vorschläge und Wünsche des Betroffenen nicht berücksichtigt und es gab keinen ausreichenden Schutz vor Interessenskonflikten wenn der Vormund in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Heim oder einer anderen Einrichtung stand, in dem der Mündel lebte oder Ansprüche gegen diese hatte. Besonders zu kritisieren war, dass die Betroffenen anonym von ihrem Vormund verwaltet wurden und keine persönliche Betreuung stattfand.

Die Personensorge wurde durch den Gesetzgeber vernachlässigt. Wiederbemündigungen waren relativ selten. Es fehlten regelmäßige Überprüfungen, Beratungen, Anleitung und ein Erfahrungsaustausch zwischen den Beteiligten.

Somit wurden die Maßnahmen oft unnötig in die Länge gezogen. Durch die anonyme Verwaltung wurde dem Betroffenem alles aus der Hand genommen und er wurde somit noch hilfloser (anerzogene Hilflosigkeit). Die Begriffe, die die Voraussetzungen einer Vormundschaft beschrieben wie z.B. Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht und Rauschgiftsucht sowie die Bezeichnung der Betroffenen als Mündel oder Pflegling wurden als überholt und von den Betroffenen als diskriminierend empfunden. Durch das neue Betreuungsrecht hat der Gesetzgeber seine Verantwortung wahrgenommen und ein Zeichen für den zukünftigen Umgang von Menschen mit einer Behinderung gesetzt.

Das neue Betreuungsrecht

„Die Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft für Volljährige“ wurde zum 01.01.1992 mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes durch das einheitliche Rechtsinstitut „Betreuung“ ersetzt. Die Betreuung ist in den §§ 1896 bis 1908 im BGB näher geregelt. Es handelt sich nach verbreiteter Auffassung um eine der „wichtigsten und tiefgreifendsten Reform des BGB“.²
² „Die Reform des Betreuungsrechts“ von Jochen Dieckmann/ Andreas Jungeleit Seite 135

Im folgenden werden wesentliche Grundzüge des neuen Betreuungsrechts dargestellt. Wie schon beschrieben, wurde ein einheitliches Rechtsinstitut »Betreuung« geschaffen und die Entmündigung Volljähriger sowie die Gebrechlichkeitspflegschaft abgeschafft. Im Gegensatz zur anonymen Verwaltung steht die persönliche Betreuung im Vordergrund. Anträge, Wünsche und Vorschläge der Betroffenen sollen verbindlich sein, sofern dies verantwortet werden kann.

So beschreibt der § 1901 BGB z.B. die Regelungen der Angelegenheiten durch den Betreuer zum Wohl des Betreuten unter Berücksichtigung der Wünsche und Fähigkeiten des Betroffenen oder auch die Besprechungspflicht wichtiger Angelegenheiten.

Es sollen durch die Arbeit des Betreuers Möglichkeiten zur Beseitigung, Verbesserung bzw. der Verschlimmerungsverhütung von Krankheit oder Behinderung des Betreuten genutzt werden.

Wenn möglich, sollte eine Betreuung so angelegt sein, das sie auf eine Aufhebung abzielt. Die Bestellung eines Betreuers schränkt die Teilnahme am Rechtsverkehr nicht automatisch ein. Es gibt jedoch partielle Einschränkungen wie z. B. den »Einwilligungsvorbehalt« in der Vermögenssorge. Aber auch hier steht der Schutz der Betroffenen im Vordergrund und nicht die Rechte Dritter. Eine Betreuung darf nur eingerichtet werden, wenn keine anderen Hilfen (z.B. Angebote durch die Kommune) greifen und der Betroffene jedoch eine Hilfe benötigt, d.h. es sind nicht die Krankheit oder Behinderung für die Einrichtung einer Betreuung ausschlaggebend, sondern das der Betroffene auf Grund dieser Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann.

Der Erforderlichkeitsgrundsatz soll dem betreuten Menschen ein Recht auf Selbstbestimmung und freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf körperliche Bewegungsfreiheit und eine Privatsphäre garantieren und nur dort Hilfe zulassen wo sie notwendig ist. Laut §1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Können die Angelegenheiten auch durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen geregelt werden, ist eine Betreuung nicht erforderlich.

Die Reform des Betreuungsrechts zum 01.01.2023

Am 1.1.2023 tritt das reformierte Betreuungsrecht in Kraft. Durch die Reform wird die rechtliche Betreuung umfassend modernisiert und das Selbstbestimmungsrecht von betreuten Menschen in Deutschland wesentlich gestärkt.

Informationen zu den Änderungen ab 01.01.2023:

Rechtliche Grundlagen für Betreuer

materielles Recht, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 1814 – 1981 BGB

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) §§ 1 – 23 BtOG